zur Übersicht der Antworten
 
Antwort auf das Posting von User Stefan B im Malik Blog vom 30.11.2011 zum Thema „Aufkommende Ahnungen…“
[…] 2. Der Versuch einer Erklärung oder Rechtfertigung des Zinses als Eigentumsprämie (= Kompensation des Gläubigers für die Belastung/Blockierung seines Eigentums für die Dauer der Geldemission) ist nur dann zutreffend, wenn man unterstellt, dass Banken Kredite nur in Höhe ihres vorhandenen Eigenkapitals schöpfen würden (also nicht etwa 50-faches Leveraging!). […]
 
Prof. Dr. Dr. Gunnar Heinsohn, Bremen, 01.12.2011:

In Einzelfällen ist das Leveraging sogar noch über den Faktor 50 hinausgegangen. Es steht mithin ausser Frage, dass Bankregeln immer wieder massiv verletzt werden. Doch neben Bankhäusern mit 2% Eigenkapitalbesicherung gibt es auch solche mit 20%. Wie immer die Ausfallswahrscheinlichkeiten berechnet und entsprechend die Eigenkapitalquoten festgelegt werden, beim Scheitern einer Bank ist diese Insolvenz immer dadurch definiert, dass nicht genügend Eigentum da ist, mit dem die nicht getilgten Ausleihungen glattgestellt werden können. Und wie immer „selbst betrügerisch“ gering die Eigentumsbasis einer Bank ausgestaltet ist, bei Ausleihungen wird sie nun einmal belastet und entsprechend unfrei gemacht, weshalb dieser Dispositionsverlust mit Zins auszugleichen ist.
Hier ist daran zu erinnern, dass am Beginn der privaten englischen Notenbanken in der Tat eine hundertprozentige Besicherung der Noten steht. James Steuart [1712-1780] gibt dafür die immer noch beste Beschreibung: „Wohlhabende Eigentümer [men of property] verbinden sich vertraglich zu einem Bankunternehmen. […] Zu diesem Zweck bilden sie einen Vermögensbestand, der aus jeder Art von Eigentumstiteln bestehen kann. Dieser Aktiva-Fonds steht […] als Sicherheit für die Noten zur Verfügung, die sie emittieren wollen […]. Sobald Vertrauen beim Publikum erlangt worden ist, stellen sie Kredite oder Guthaben gegen gute Sicherheiten [auch an das Nichtbanken-Publikum] zur Verfügung. / Wenn Papiergeld ohne erhaltenen Wert emittiert wird, dann besteht die Sicherheit einer solchen Note allein aus dem ursprünglichen Kapital der Bank. Wenn dagegen das Papiergeld gegen einen erhaltenen Wert [Eigentumspfand der Schuldner aus dem Publikum] herausgegeben wird, dann ist dieser Wert die Sicherheit, auf dem es unmittelbar beruht, und das Bankkapital fungiert – genau gesagt – lediglich subsidiär?“ (An Inquiry into the Principles of Political Oeconomy, London: A Millar & T. Cadell, 1767, Band II, S. 150/151).

nach oben