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Antwort auf das Posting von User Hans-Jürgen Sopper im Malik Blog vom 05.09.2013 zum Thema Bitcoin und Eigentums-Ökonomie:
„Mich würde in diesem Zusammenhang interessieren, wie Prof. Heinsohn die Giralgeldschöpfung der Geschäftsbanken im Kontext der Eigentumsökonomie versteht. Die Eigentumsökonomie geht von dem Ideal der Geldschöpfung der Zentralbank aus. Die Realität zeigt aber ein ganz anderes Bild, wenn Geschäftsbanken selbst Geld schöpfen können.“
 
Prof. Dr. Dr. Gunnar Heinsohn, Bremen am 06.09.2013:

Das Dokument, das wir Geld nennen, ist eine Forderung gegen das Eigentum seines Emittenten. Nur deshalb wird Eigentum gegen solche Dokumente endgültig hergegeben (Kauf) sowie verpfändetes Eigentum durch Übergabe solcher Dokumente endgültig wieder ausgelöst (Krediterfüllung). Das ist die Geldsicht der Eigentumsökonomik. Die Existenz von Zentralbanken ist für die Eigentumserklärung des Geldes nicht wesentlich, denn das zweistufige System aus Geschäftsbanken und Zentralbanken stellt eine späte Entwicklungsstufe der Eigentumswirtschaft dar (dazu mehr u.a. in Heinsohn/Steiger, Eigentumsökonomik).
Im einstufigen Bankensystem ist Geld nur zweifach besichert durch (1) das Eigenkapital der privaten Emissionsbank und (2) das verpfändete Eigentum ihrer Schuldner. Im zweistufigen System hat Geld eine dreifache Besicherung durch (1) das Eigenkapital der Zentralbanken, (2) das den Zentralbanken verpfändete Eigentum ihrer Geschäftsbanken-Schuldner und (3) das den Geschäftsbanken verpfändete Eigentum ihrer eigenen Schuldner („Kunden“). In diesem System können Geschäftsbanken kein Geld mehr schaffen, sondern nur noch Kreditverträge mit verpfändungsfähigen Schuldnern einwerben. Zentralbanken hingegen dürfen im Geschäft mit verpfändungsfähigen Geschäftsbanken Geld schaffen, aber keine Kreditverträge mit sonstigen Schuldnern einwerben.
Bereits im einstufigen System ohne Zentralbank kann man an eine Geschäftsbank, die gleichzeitig Emissionsbank („Zettelbank“) ist, Geld verleihen, das von ihr oder einer anderen Zettelbank emittiert wurde. Man hat dann aber nicht, wie es umgangssprachlich heißt, Geld auf der Bank, sondern man gewinnt im Gegenzug lediglich eine Forderung auf das der Bank geliehene Geld. Von Seiten der Bank erscheint diese Forderung auf Geld als Versprechen zur Zahlung von Geld in einem Sichtguthaben (Kontobuch).
Damalige Zettelbanken und heutige Nur-Geschäftsbanken leihen sich gerne solches Geld, weil sie dem an sie verleihenden Kunden kein Eigentum verpfänden müssen. Das akzeptiert der aber nur, weil er das Versprechen erhält, dass er „sein Geld“ jederzeit und nicht – wie in einem gewöhnlichen Kreditvertrag – etwa erst nach zwölf Monaten abheben kann. Weil er an dieses ihm jederzeit versprochene Geld im Prinzip so schnell herankommt wie an das Bargeld daheim im Tresor, heißt die im Sichtguthaben durch die Bank versprochene Summe umgangssprachlich „Buchgeld“. Man kann es fast so umstandslos in die Hand bekommen wie das Geld, das man nicht verliehen, sondern in der Hosentasche gelassen hat.
„Buchgeld“ kann, weil es kein Geld, sondern nur ein Versprechen auf jederzeitige Geldzahlung ist, einen Eigentumsverkauf oder eine Eigentumsauslösung nicht endgültig machen. Es muss deshalb als Zahlungsmittel nicht akzeptiert werden. Doch schon durch ein „Überweisen Sie bitte auf mein Konto…“ wird ausgedrückt, dass man es wie Bargeld akzeptiert. Deshalb werden in der monetären Statistik Sichtguthaben in der M1-Geldmenge geführt.
Weil nun eine Geschäftsbank das ihr geliehene Geld im Sichtguthaben als umgehend auszahlbare Summe führt, es gleichzeitig aber in einem Kredit weiterverleiht oder für den Vermögenskauf einsetzt, sieht es so aus, als ob sie ein und dieselbe Summe zweimal verwende bzw. als ob sie die zweite Geldsumme zusätzlich geschaffen habe, ohne dass irgendwo (sei es in einer Zettelbank, sei es in einer Zentralbank) zusätzliches Geld über Eigentumsbesicherung und gegen Eigentumspfand in Umlauf gekommen ist. Der Kredit, der – gegen Pfand – aus dem Geld gegeben wird, das im Sichtguthaben jetzt nur noch versprochen ist, wird seinerseits zu einer besicherten Forderung der Bank, die sie ihrerseits für das Leihen von Geld verpfänden kann etc. Und doch laufen all die Paralleloperationen von Zahlungsversprechen in Sichtguthaben, Kreditvergaben nebst ihrer Weiterverpfändung und Vermögensankäufen nicht ohne Eigentumshaftung. Für den Fall, dass viele oder gar alle Inhaber von Sichtguthaben das in ihnen bloß versprochene Geld gleichzeitig zurückfordern, müssen die Geschäftsbanken Verpfändungsmasse für das umgehende Ausleihen von realem Geld bei der Zentralbank vorhalten. Zahlen ihre Kreditnehmer jenen, denen sie das im Sichtguthaben versprochene Geld geliehen haben, nicht zurück, verringert dieser Verlust den Gewinn. Reicht der für seine Abdeckung nicht aus, muss das Eigenkapital hoch genug sein, um den Ausfall von dorther ausgleichen zu können. Da der Mehrfacheinsatz von „Buchgeld“ ohne ausreichende Gewinne (verdientes Eigentum) erfolgen und mit zu wenig Eigenkapital unterlegt sein kann, gibt es nationale oder internationale (Basel) Regeln für die ausreichende Ausstattung mit Eigentum. Dennoch werden Geschäftsbanken in Boomphasen, wenn ihre Kunden die Preise des Unternehmenseigentums durch Innovationsinvestitionen verteidigen und dafür Kredit nehmen müssen, am stärksten verführt, bei der Schaffung von „Buchgeld“ ihre Eigentumsbasis zu überschreiten.
Weil auf Boomphasen der Abschwung mit Deflation und Fall der Eigentumspreise folgt, wodurch nicht nur etliche Unternehmen, sondern auch die an sie gebundenen Banken auslöscht werden, gibt es immer wieder Kräfte, die eine Mehrfachverwendung von dem in Sichtguthaben versprochenen „Buchgeld“ verbieten wollen. Solche Leute meinen es gut, verstehen aber durchwegs nicht, warum eine Eigentumsökonomie auf Booms und damit auch auf ihre Finanzierung niemals verzichten kann; denn Eigentumspreise müssen immer durch kostspielige Umrüstung verteidigt werden, weil jederzeit durch Innovationen von irgendwoher ihr Fall einsetzen kann. Da die dabei erfolgreichen Unternehmen nicht schon vorab bekannt sind, müssen die Hausbanken von fast allen Konkurrenten ihre Kunden versorgen dürfen. Verbote können mithin zur Strangulierung der Besten führen.